Anlage 1 PassV
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option1Chip auf der PasskartendatenseiteVerpflichtung für den Passhersteller2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser GeräteVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der FingerabdrückeVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die PassbehördenVerpflichtung für die Anbieter dieser Software4Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte5Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden6Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden7Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller.